Alle Papiere und Kartons werden unter Beachtung der Stoffzusam- mensetzung und der Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind Spezialsorten, deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische Gegebenheiten bestimmt sind.
Papier und grafischer Karton in für den Hersteller üblichen Qualitäten, Flächengewichten und Formaten:
| ab 20 t ± 2,5%, max. ± 1 t | ab 10 t ± 4% |
| ab 5 t ± 5% | ab 3 t ± 7% |
| unter 3 t ± 8% |
Papier und grafischer Karton in Qualitäten und Flächengewichten, die für den Hersteller üblich sind, aber in speziellen Formaten. Ebenfalls für alle Lagerergänzungen und Packpapiere:
| ab 50 t ± 4% | ab 20 t ± 6% |
| ab 10 t ± 8% | ab 5 t ± 10% |
| ab 3 t ± 15% | unter 3 t ± 20% |
Für Spezialanfertigungen und nicht übliche Flächengewichte gilt:
| ab 20 t ± 8% | ab 10 t ± 10% |
| ab 10 t ± 10% | unter 5 t ± 20% |
Das vorgeschriebene Flächengewicht versteht sich mit einem Spielraum von ± 5%, bei Papieren von 40 g/m2 und weniger von ± 6%. Dabei ist das durchschnittliche Gewicht der Anfertigung und nicht das Gewicht einzelner Bogen oder Rollenteile massgebend.
Ist vereinbart, dass Abweichungen in der Menge und im Flächengewicht nur in einer Richtung zulässig sein sollen, so verdoppeln sich die unter Ziff. 2, 3 und 10.2 vorgesehenen Toleranzen.
Je Paketeinheit darf die vom Hersteller angegebene Bogenzahl von der Zahl der tatsächlich gelieferten Bogen je Paketeinheit nicht mehr abweichen als 5%.
Kleinere Abweichungen in Festigkeit, Dicke, Nuance, Glätte usw. sind vorbehalten.
Bei allen anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht angegeben sind, haftet der Verkäufer nicht für geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
Ein Welligliegen von Papier und Karton gilt nicht als versteckter Mangel.
Der Käufer von Spezialanfertigungen ist auch dann verpflichtet, die ursprünglich bestellte Auftragsmenge abzunehmen, wenn hiervon bis zu 10% leichte Abweichungen aufweisen, jedoch für denselben Verwendungszweck wie die bestellten Papiere und Kartons geeignet sind.
Bei normalen Feuchtigskeitsbedingungen sind folgende Massabweichungen für Länge und Breite der Formate zulässig:
|
Querschneiderschnitt (Bruttoformat) |
± 0,4% oder + 0,8%*
aber mind. ± 3 mm oder + 6 mm* |
|
Mit 4-seitigem Planschneiderschnitt (Nettoformat) |
± 0,2% oder + 0,4%*
aber mind. ± 2 mm oder + 4 mm* |
| Packpapiere Bruttoformat | ± 0,5% aber mind. 5 mm |
| Packpapiere Nettoformat |
± 0,3% oder + 0,6%*
aber mind. ± 2 mm oder + 4 mm* |
Tauschpalette-Normverpackung und Einwegpaletten für Anfertigungen werden nicht verrechnet.Andere Verpackungen, welche gegenüber dieser Normverpackung zusätzliche Kosten und Umtriebe verursachen, bedingen einen Zuschlag (siehe Anhang). Dies gilt bei Anfertigung auch bei Twin-Paletten. Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe werden nicht zurückgenommen.
10.1) Bei Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die Berechnung in der Regel per 100 kg netto,wobei der Paketumschlag mitgewogen wird. Bei Anfertigungen in Rollen gilt brutto für netto.
10.2) Die Fakturierung von Anfertigungen in Formaten erfolgt aufgrund des effektiven Gewichtes. Bei übergewichtigem Papier wird höchstens das unter Ziffer 3 vorgesehene Übergewicht verrechnet. Als Ausnahme hievon gilt ein Übergewicht von lediglich 2% für Naturpapiere und gestrichene Papiere in Formaten, in Gewichten von 60 g/m2 und mehr. Auch für sie gilt die Übergewichtstoleranz im Sinne von Ziffer 3 von 5%, sofern der Abnehmer spezielle Verpackungsvorschriften macht (ausgenommen sind gummierte, beschichtete und geklebte Papiere). Massgebend für die Berechnung des Übergewichtes ist separat pro Format und Flächengewicht das vereinbarte Sollgewicht der gesamten Lieferung. Detailmengen in Formaten der Sortengruppen hadernhaltig/holzfrei/holzhaltig werden auf Basis des theoretischen Gewichtes per 1000 Bogen berechnet.
10.3) Bis zum Zeitpunkt der Ablieferung eintretende Änderungen der Preise und Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.
11.1) Inlandlieferungen erfolgen in der Regel franko Domizil des Empfängers oder franko Bestimmungsstation mit Abfuhrentschädigung.
Sendungen per Camion erfolgen in der Regel ebenfalls franko Domizil, Parterre-Wareneingang des Empfängers. Muss die Ware in höher gelegene Stockwerke oder in Kellergeschosse transportiert werden, so wird ein Zuschlag für erschwerten Ablad erhoben (siehe Anhang). Spezielle Lieferungen und Transporte werden separat verrechnet (siehe Anhang).
11.2) Der Versand erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung auf den bestätigten Termin. Kann der Käufer die Ware nicht abnehmen, werden 14 Tage nach Waren-Bereitstellung Einlagerungsgebühren verrechnet (siehe Anhang). Angebrochene Monate gelten als ganze Monate.
11.3) Für Exporte gelten die in den individuellen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Lieferbedingungen.
Die Ware reist stets auf Gefahr des Bestellers. Transportschäden sind beim Empfang der Ware umgehend dem Transportunternehmen zu melden. Der entsprechende Transportschaden ist unbedingt auf dem zu unterzeichnenden Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.
Netto 30 Tage ab Fakturadatum.Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen berechnet (siehe Anhang).
Der Empfänger ist verpflichtet, die Ware nach Empfang auf ihre Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung zu prüfen. Mängel, die bei der Eingangskontrolle erkennbar sind,müssen innert 5 Tagen nach Empfang der Sendung gemeldet werden. Kommen später andere Mängel zum Vorschein, so sind diese nach ihrer Feststellung sofort zu melden. Dem Käufer steht unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zu, entweder die Vergütung des nachgewiesenen Minderwertes oder die Lieferung vollwertigen Ersatzes innerhalb einer angemessenen Frist unter Rückgabe des beanstandeten Materials zu verlangen. Im Falle einer begründeten Reklamation nimmt der Verkäufer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurück und ersetzt sie nach den sich anbietenden Möglichkeiten. Ein Anspruch auf Schadenersatz, der über den Wert der beanstandeten Ware hinaus geht, besteht nicht. Auf die Vergütung von Kosten für indirekte Schäden wie Wartezeiten usw. besteht ebenfalls kein Anspruch. Die Beanstandung der gelieferten Ware entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung, sofern die Ware im Besitz des Käufers bleibt. Für Mängel, die ein Jahr ab Fakturadatum gemeldet werden, wird keine Haftung übernommen.
Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und Ursache,welche die Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller Fristen und Hinausschiebung aller Termine um die Dauer der Betriebsbehinderung oder -unterbrechung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche das Rechtsdomizil des Verkäufers.